Im Sinne einer zufriedenstellenden Schneeräumung bitten wir darum, sämtliche für den Winterdienst benötigte Umkehrplätze freizuhalten. Achten Sie bitte auch darauf, dass die Straßen und Wege nicht durch geparkte Autos, Holzlagerungen oder sonstiges blockiert werden.
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 93 Abs. 1 StVO kein Schnee von privaten Grundstücken, Haus- und Garteneinfahrten sowie Gehsteigen auf das öffentliche Gut geschaufelt oder gefräst werden darf. Eigentümer:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Zeit von 6 bis 22 Uhr der Gehsteig entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut ist. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Das versehentliche Beschädigen/Umfahren usw. von Schneestangen muss der Gemeinde umgehend gemeldet werden, mutwillige Beschädigungen sind strafbar!
Das Bauhofpersonal unserer 3 Gemeinden wird wie jedes Jahr bemüht sein, das Straßennetz zuverlässig von Schnee und Eis zu befreien und freizuhalten. Allerdings bitten wir um Verständnis, dass dies nicht überall gleichzeitig möglich ist. Die Routen richten sich nach Bedarf und Prioritäten.